Allgemeine Einkaufsbestimmungen der Duisburg Business & Innovation GmbH (nachfolgend auch „DBI“)

Allgemeiner Teil

  1. Geltungsbereich
    • Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftragnehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
    • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
    • Die AEB gelten sowohl für die für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen.
    • Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
    • Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen AEB.
    • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
    • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
       
  2. Vertragsschluss
    • Unsere Bestellungen sind nur in Text- oder Schriftform verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung ein- schließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
    • Der Auftragnehmer ist gehalten, die unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von 3 Wo- chen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware bzw. Erbringung der Leistung vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete oder abändernde Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
       
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend. Der Preis versteht sich inklusive Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
    • Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten ein- schließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
    • Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
    • Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
    • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.
    • Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechts kräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
    • Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft sowohl für uns, als auch den Auftragnehmer ein Handelsgeschäft darstellt oder der Auftragnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so ist die Abtretung auch ohne unsere Zustimmung wirksam; wir können jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.
       
  4. Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug
    • Die in unserer Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend. Vorableistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
    • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn vereinbarte Termine und Fristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.
    • Erbringt der Auftragnehmer seine Lieferung bzw. Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit oder kommt er mit Lieferungen bzw. Leistungen in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
       
  5. Verjährung
    • Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend unter lit. B Ziffer 3.9  nichts anderes bestimmt ist.
       
  6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
    • Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Duisburg, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Hauptsitz des Auftragnehmers zu erheben.
    • Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.

Besonderer Teil für die Lieferung und Herstellung von Waren

  1. Lieferung
     
    • Lieferungen erfolgen „frei Haus“ an den Bestimmungsort, soweit nicht anders vereinbart. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Duisburg zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
       
  2. Gefahrübergang und Annahmeverzug
    • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
    • Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material, Erfüllung von Mitwirkungspflichten) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
       
  3. Mangelhafte Lieferung
    • Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
    • Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auftragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.
    • Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Auftragnehmer die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß vorstehendem Absatz oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
    • Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
    • Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
    • Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
    • Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in lit. B Ziffer 3.5 gilt: Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Auftragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
    • Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
    • Abweichend von lit. A Ziffer 5 gilt für die Verjährung folgendes:
      • Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
      • Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
         
  4. Hinweis- und Sorgfaltspflichten
    • Sofern wir den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet haben oder dieser Verwendungszweck für den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar ist, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
    • Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in Deutschland und der Europäischen Union geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat die DBI auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.
    • Nachträglich erkannte sicherheitsrelevante Mängel auf Grund von Produktbeobachtungen sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.
       
  5. Eigentumsvorbehalt

    Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für den Liefergegenstand beziehen, an dem sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehält. Insbesondere erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt sind unzulässig.
     
  6. Schutzrechte
    • Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wenn wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen sowie daraus folgenden Verpflichtungen freizustellen.
    • Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

Besonderer Teil für Dienstleistungen

  1. Leistungserbringung, Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen
    • Der Auftragnehmer erbringt die konkret beauftragte Leistung mit der Sorgfalt eines or- dentlichen Kaufmanns und unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissen- schaft und Technik.
    • Soweit der Auftragnehmer eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die notwendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Sollten wir berechtigte Zweifel an der Qualifikation von Mitarbeitern des Auftragnehmers haben, sind wir berechtigt, von dem Auftragnehmer den sofortigen Austausch dieser Mitarbeiter zu verlangen.
       
  2. Gestaltung der Zusammenarbeit
    • Wir werden dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung wesentlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung stellen.
    • Mit der Überlassung der Unterlagen, Daten und Informationen und/oder entsprechender Informationsträger ist keine Einräumung von Lizenz-, Nutzungs- oder gewerblichen Schutzrechten zugunsten des Auftragnehmers verbunden. Wir behalten uns hiermit sämtliche Rechte vor.
    • Unzureichende Mitwirkungen durch uns hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommen wir nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine fehlende Mitwirkung unsererseits berufen.
    • Vor Leistungsbeginn benennt uns der Auftragnehmer einen Verantwortlichen, der als erster Ansprechpartner für alle Belange des Vertrags zur Verfügung steht. Eine jegliche Änderung des Ansprechpartnersteilt der Auftragnehmer uns unverzüglich mit.
       
  3. Urheberrecht, Rechte an Arbeitsergebnissen
    • Jede Vertragspartei bleibt Inhaber ihres zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums (geschützt und/oder ungeschützt).
    • Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags vom Auftragnehmer geschaffenen gewerblichen Schutz- und Urheberrechte stehen ausschließlich uns zu und wer- den nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vom Auftragnehmer vollumfänglich auf uns übertragen.
    • Der Auftragnehmer überträgt uns an allen von ihm im Zusammenhang mit der Durch-führung des Vertrags geschaffenen Ergebnissen oder Teilergebnissen das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenannten Umfang. Auf unser Verlangen hin verzichtet der Auftragnehmer darauf, als Urheber oder Miturheber genannt zu werden.
    • Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags bereits vorhandene gewerbliche Schutz- rechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch uns notwendig, erhalten wir an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Knowhow) ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche, insbesondere die in vorstehendem Absatz genannten Nutzungsarten.
    • Die vorstehende Rechteübertragung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
    • Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen nicht mit Ur-heberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Der Auftragnehmer wird uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwendungen (insbesondere angemessene externe Anwaltskosten), freistellen.
    • Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer in einem für uns zumutbaren Umfang das Recht, entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können.
       
  4. Haftung, Abnahme und Gefahrtragung
    • Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    • Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn d im Annahmeverzug befinden.

 

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